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MDR 2017/745 – Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Artikel 2 der Medizinprodukte-Verordnung (MDR 2017/745) definiert zentrale Begriffe, die für die Anwendung der Verordnung essenziell sind. Diese Begriffsbestimmungen sorgen für eine einheitliche Regulierung in der gesamten EU, indem sie klarstellen, was unter Medizinprodukten, Herstellern, Importeuren und anderen relevanten Akteuren zu verstehen ist.
Hier sind die wichtigsten Begriffe aus Artikel 2 MDR mit ausführlicher Erklärung:
1. Medizinprodukt (Artikel 2, Absatz 1)
Ein Medizinprodukt ist ein Gerät, Instrument, Apparat, Software, Implantat, Material oder ein anderer Gegenstand, der vom Hersteller für folgende Zwecke bestimmt ist:
Artikel 2 MDR liefert die zentrale Terminologie, um Missverständnisse zu vermeiden und eine einheitliche Umsetzung der MDR in der gesamten EU zu gewährleisten.
Die Vorlagen haben wir zur Umsetzung der MDR.
Ein Medizinprodukt ist ein Gerät, Instrument, Apparat, Software, Implantat, Material oder ein anderer Gegenstand, der vom Hersteller für folgende Zwecke bestimmt ist:
- Diagnose, Prävention, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
- Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensation von Verletzungen oder Behinderungen
- Untersuchung, Ersetzung oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Prozesses oder Zustands
- Empfängnisregelung
Wichtig: Medizinprodukte wirken primär physikalisch oder mechanisch – im Gegensatz zu Arzneimitteln, die auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Basis wirken.
Beispiele für Medizinprodukte:
- Diagnostische Geräte (z. B. Röntgengeräte, MRT-Scanner)
- Implantate (z. B. künstliche Hüftgelenke, Zahnimplantate)
- Chirurgische Instrumente (z. B. Skalpelle, Endoskope)
- Medizinische Software (z. B. KI-gestützte Diagnoseprogramme)
2. Zubehör für Medizinprodukte (Artikel 2, Absatz 2)
Zubehör umfasst Produkte, die speziell entwickelt wurden, um ein Medizinprodukt zu unterstützen oder dessen Funktionalität zu erweitern.
Beispiele für Zubehör:
- Netzteile für medizinische Geräte
- Kabel oder Sensoren für Überwachungsgeräte
- Spezielle Spritzen für Insulinpumpen
3. Hersteller (Artikel 2, Absatz 30)
Der Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die:
- Ein Medizinprodukt entwickelt oder produziert
- Es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke auf den Markt bringt
Verantwortlichkeiten des Herstellers:
- CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung
- Technische Dokumentation und klinische Bewertung
- Post-Market-Surveillance (PMS)
Beispiel: Ein Unternehmen, das Herzschrittmacher herstellt und verkauft.
4. Bevollmächtigter (Authorized Representative, Artikel 2, Absatz 32)
Ein Bevollmächtigter (Authorized Representative, AR) ist eine in der EU ansässige Person oder Organisation, die einen Hersteller aus einem Drittland (außerhalb der EU) rechtlich vertritt.
Pflichten des Bevollmächtigten:
- Zusammenarbeit mit Behörden
- Sicherstellen, dass die technische Dokumentation vorliegt
- Unterstützung bei Marktüberwachung
Beispiel: Ein US-Hersteller von Ultraschallgeräten muss einen Bevollmächtigten in der EU benennen, um seine Produkte in Europa verkaufen zu dürfen.
5. Importeur (Artikel 2, Absatz 33)
Ein Importeur ist eine Person oder ein Unternehmen, das ein Medizinprodukt aus einem Drittland in die EU einführt und auf den Markt bringt.
Pflichten des Importeurs:
- Überprüfung der CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
- Kennzeichnung des Produkts mit Name und Adresse des Importeurs
- Registrierung in EUDAMED
Beispiel: Ein deutscher Großhändler importiert Blutzuckermessgeräte aus den USA und verkauft sie in Europa.
6. Händler (Artikel 2, Absatz 34)
Ein Händler ist eine Person oder ein Unternehmen, das ein Medizinprodukt innerhalb der EU vertreibt, ohne es zu verändern oder als Hersteller aufzutreten.
Pflichten des Händlers:
- Sicherstellen, dass das Produkt CE-gekennzeichnet ist
- Prüfung der Produktdokumentation
- Meldung von Sicherheitsmängeln
Beispiel: Eine Apotheke verkauft medizinische Geräte wie Thermometer oder Blutdruckmessgeräte.
7. Benannte Stelle (Notified Body, NB, Absatz 42)
Eine benannte Stelle ist eine unabhängige Prüforganisation, die Medizinprodukte bewertet und zertifiziert.
Aufgaben der benannten Stelle:
- Durchführung der Konformitätsbewertung
- Überprüfung der technischen Dokumentation
- Zertifizierung nach MDR
Beispiel: TÜV SÜD oder Dekra als benannte Stellen für MDR-Zertifizierungen.
8. Konformitätsbewertungsverfahren (Absatz 44)
Das Konformitätsbewertungsverfahren ist der Prozess, mit dem ein Hersteller nachweist, dass sein Produkt den MDR-Anforderungen entspricht.
Schritte des Verfahrens:
- Risikobewertung
- Klinische Prüfung
- Dokumentationserstellung
- CE-Kennzeichnung
9. Klinische Bewertung (Absatz 48)
Die klinische Bewertung ist eine systematische Analyse von klinischen Daten, um die Sicherheit und Leistungsfähigkeit eines Medizinprodukts zu bestätigen.
Wichtig: Klinische Bewertungen sind für die MDR-Zulassung vieler Produkte Pflicht!
Beispiel: Ein Hersteller eines neuen Knieimplantats muss klinische Studien durchführen, um dessen Sicherheit nachzuweisen.
10. Post-Market Surveillance (PMS, Absatz 60)
Die Marktüberwachung nach dem Inverkehrbringen stellt sicher, dass Medizinprodukte auch nach ihrer Zulassung sicher und leistungsfähig bleiben.
Elemente des PMS:
- Erfassung von Anwender-Feedback
- Überprüfung von Reklamationen
- Meldung von schwerwiegenden Vorkommnissen
Beispiel: Ein Hersteller von Infusionspumpen analysiert laufend Rückmeldungen aus Krankenhäusern, um mögliche Sicherheitsprobleme frühzeitig zu erkennen.
Unterm Strich:
Artikel 2 MDR liefert die zentrale Terminologie, um Missverständnisse zu vermeiden und eine einheitliche Umsetzung der MDR in der gesamten EU zu gewährleisten.